EU-Führerschein
Aus Führerschein.info
Es gibt ihn seit 1. Januar 1999 und er dient in erster Linie der Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts innerhalb der EU. Dazu zählt beispielsweise die gegenseitige, unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Der EU-Führerschein ist nicht mit dem so genannten Internationalen Führerschein, den man z. B. für die USA benötigt, zu verwechseln. Natürlich bleiben die alten – grauen oder rosafarbenen – Führerscheine weiterhin gültig, doch insbesondere bei Reisen ins Ausland (auch EU-Reisen) raten Behörden oftmals dazu, vorher den EU-Führerschein zu beantragen. Bei Verlust oder Neuausstellungen, bei Erweiterungen etc. erhält man sowieso nur noch den EU-Führerschein im Format einer Scheckkarte. Er heißt bei uns „Führerschein Bundesrepublik Deutschland“, sieht jedoch grundsätzlich in allen EU-Ländern mehr oder weniger gleich aus. Im Gegensatz zu früher sind die Fahrerlaubnisklassen aber nicht mehr von 1 bis 5 nummeriert, sondern nach Buchstaben, beginnend bei A, eingeteilt. Ausnahmen bestätigen, wie immer, die Regel, und so kann jeder EU-Mitgliedsstaat nach wie vor eigene Führerschein-Sonderklassen in seinem Land einführen.
Inhaltsverzeichnis |
Inhalt Vorderseite EU-Führerschein:
| 1. | Name |
| 2. | Vorname |
| 3. | Geburtsdatum und -ort |
| 4a. | Ausstellungsdatum der Karte |
| 4b. | Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument (in Deutschland unbefristet) |
| 4c. | Name der Ausstellungsbehörde |
| 5. | Nummer des Führerscheins, Lichtbild des Inhabers |
| 7. | Unterschrift des Inhabers |
| 8. | Wohnort (im deutschen Muster nicht vorgesehen) |
| 9. | Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen – ausgenommen M, S, L und T – grundsätzlich nicht aufgeführt werden. |
Inhalt Rückseite:
| 9. | Sämtliche Fahrerlaubnisklassen |
| 10. | Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch
im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet |
| 11. | Gültigkeitsdauer befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen |
| 12. | Beschränkungen und Zusatzangaben (einschl. Auflagen) in codierter Form (so genannte Schlüsselzahlen) |
| 13. | Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechselins Ausland |
| 14. | Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) |
Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern. Nationale Schlüsselzahlen bestehen aus drei Ziffern und gelten nur in Deutschland.
Hier ein Auszug der Schlüsselzahlen der Europäischen Union:
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/KOmmunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
Nur bei Tageslicht |
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05.02 |
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
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05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von ... |
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05.06 |
Ohne Anhänger |
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05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
Kein Alkohol |
Auszug aus den nur in Deutschland gültigen Schlüsselzahlen:
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104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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174 |
Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
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175 |
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
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176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
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180 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres |
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181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |